Hausordnung

Hausordnungder Wohnungsgenossenschaft Residenz Klinovec,

Identifikationsnummer:04893816, mit dem Sitz in Háj Nr. 104, 431 91 Loučná pod Klínovcem  

  • 1. Einleitende Bestimmungen
  • 1.1  Diese Hausordnung wurde erstellt, um Ordnung und Sauberkeit im Haus Háj Nr. 104, Loučná pod Klínovcem (im Folgenden als „Haus“), um die Bedingungen für die ordnungsgemäße Nutzung von Genossenschaftswohnungen (Appartements) und kooperativen Nichtwohngebäuden und öffentlichen Bereichen des Hauses zu gewährleisten, so dass im Haus wurde eine Umgebung geschaffen, um sicherzustellen, dass alle Benutzer im Haus ihre Rechte ordnungsgemäß ausüben
  • 1.2   Die Hausordnung ist für alle Benutzer im Haus und für andere Personen, die das Haus betreten, verbindlich.
  • 2. Grundbegriffe
  • 2.1  Genossenschaftliche Wohnung (Appartement) bezeichnet einen Raum oder eine Reihe von Räumen, die nach einer Entscheidung der Baubehörde zum Wohnen bestimmt sind.
  • 2.2  Genossenschaftliche Nichtwohnräume sind einzelne Räume oder Gruppen von Räumen, die für andere Zwecke als Wohnzwecke bestimmt sind (Genossenschaftswohnungen und kooperative Nichtwohnräume, im Folgenden als „Wohneinheit“ bezeichnet). Nichtwohnräume sind keine gemeinsamen Teile des Hauses.
  • 2.3  Gemeinsame Teile des Hauses sind Teile des Hauses, die für den gemeinsamen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Fundamente wie Dämmung, Umfang und tragendes Mauerwerk, Hauptwände, Fassade, Dach mit Abdeckung und Strukturen, die gemeinsame Teile des Hauses auf dem Dach, Oberlicht (Dachzugang) und Leiter, Hauptvertikale und horizontale Strukturen einschließlich Isolierung (einschließlich auf Balkonen und Loggien), Geländer, Fensterbänke, Treppen, Fenster, Aufzug und Aufzugsschacht, Wärmeverteilung im Haus, einschließlich Verteilung in Einheiten, Heizkörpern und anderen Heizkörpern, einschließlich Thermostatventilen und Ausrüstung für Abrechnungskosten Für Heizungen, Balkone und Loggien, die nur von Wohnungen aus zugänglich sind, Verteilung von kaltem und heißem Wasser von der Basis des Hauses bis zu Messungen in einzelnen Wohnungen, einschließlich Steigleitungen im Installationsschacht, Steigleitungen und horizontaler Verkabelung, Wasser und Kanalisation, in gemeinsamen Teilen des Hauses, Kanalisation von der Basis des Hauses nach Abzweigungen zu Einheiten auf dem Steigrohr im Installationsschacht, Klimaanlage in den gemeinsamen Teilen des Hauses und in den Steigleitungen einschließlich Anschluss an die Abzweigung zu den Wohnungen, Rohrleitungen und anderem Zubehör für die Verteilung von TV-Signalen und Verteilung von Datenkabeln in gemeinsamen Teilen des Hauses zur Abzweigung zu den Einheiten, einschließlich Hubs, Blitzableitern, Installationsschächten, Handfeuerlöschern, Hydranten, Hauseingang, gemeinsame Festnetz technische Ausrüstung und Ausrüstung für den öffentlichen Bereich.
  • 3. Rechte und Pflichten aus der Nutzung der Wohnung / des Nichtwohnraums
  • 3.1  Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Wohneinheit und die gemeinsamen Teile des Hauses ordnungsgemäß zu nutzen und ist gleichzeitig für die korrekte Nutzung der Wohneinheit und der gemeinsamen Teile des Hauses durch alle Personen verantwortlich, die bei ihm wohnen, mit ihm untervermietet sind und es besuchen (im Folgenden „andere Personen“).
  • 3.2  Bei der Ausübung seiner Rechte ist jeder Benutzer der Wohneinheit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass im Haus eine Umgebung geschaffen wird, die die Ausübung seiner Rechte gegenüber allen anderen Benutzern des Geräts gewährleistet, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit. Die Ausübung der Rechte und Pflichten aus der Nutzung des Geräts darf nicht ohne rechtlichen Grund die Rechte der berechtigten Interessen anderer Personen beeinträchtigen und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
  • 3.3  Benutzer der Wohneinheit ist verpflichtet, Schäden an anderen Wohneinheiten oder gemeinsamen Teilen oder Ausrüstungen des Hauses durch sich selbst, andere Personen oder Personen, die das Gebäude betreten durften, zu ersetzen. Schadensersatz bedeutet entweder Wiederherstellung oder finanzielle Entschädigung.
  • 3.4  Benutzer einer Wohneinheit, der seine Wohneinheit untervermietet oder zur vorübergehenden Nutzung an Dritte überlässt, ist dafür verantwortlich, dass diese Personen die Hausordnung und andere allgemein geltende Grundsätze eines angemessenen zivilen Zusammenlebens vollständig einhalten. Wenn die Personen, die Wohneinheit benutzen, die in diesen Hausregeln festgelegten Grundsätze oder die allgemein geltenden Grundsätze eines angemessenen zivilen Zusammenlebens nicht einhalten, sollte die Person, die für die Verwaltung des Hauses die Wohneinheitbenutzers verantwortlich ist, eine Reparatur oder Schadensersatz verlangen.
  • 3.5  Benutzer der Wohneinheit ist verpflichtet, die Wohneinheit, gemeinsame Teile des Hauses, ordnungsgemäß zu nutzen und die Dienste, deren Bereitstellung mit der Nutzung der Wohneinheit verbunden ist, ordnungsgemäß zu nutzen. Darüber hinaus ist er nach vorheriger Benachrichtigung verpflichtet, den Zugang zur Wohneinheit zu gewähren, um den technischen Zustand der Wohneinheit festzustellen, Ablesungen, Inspektionen oder den Austausch von Wärmezählern, heißem und kaltem Wasser durchzuführen und entsprechende Überarbeitungen vorzunehmen.
  • 3.6  Die grundlegenden vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung von Ausfällen innerhalb der Wohneinheit umfassen:
  •        a) die elektrische Installation nicht mit anspruchsvolleren Geräten, als in der Norm vorgesehen und den berücksichtigen technischen Zustand der elektrischen Installation in Wohneinheit und im Haus,überlasten;
  •        b) nur Gasgeräte (Herd), die sich in einem guten technischen Zustand mit zuverlässigen Verschlüssen verwenden. Regelmäßig muss man Dichtheit der Verbindungen überprüfen;
  •        c) regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, die Verschlüsse der Heizkörper, die Heiß- und Kaltwasserventile und die Verschlüsse der Wasserversorgung des Toilettenschüsseltanks drehen, um deren Immobilisierung zu verhindern;
  •        d) kontinuierlich das Tropfen von Wasser aus den Ventilen (Batterien) und das Austreten von Wasser auf der Toilette (Füllstandsklärung) überprüfen.
  • 3.7  In Notsituationen ist der Verwalter berechtigt, die Wohneinheit zu betreten, um die Notsituation zu beseitigen und weitere Schäden zu vermeiden.
  • 4. Konstruktionsänderungen der Wohneinheit
  • 4.1  Ohne Zustimmung der Wohnungsgesellschaft und ohne Baugenehmigung oder Baubenachrichtigung darf der Benutzer der Wohneinheit keine baulichen Änderungen an der Wohneinheit oder andere wesentliche Änderungen an der Wohneinheit vornehmen. Es ist nicht gestattet, solche Änderungen an Wohneinheit und seiner Ausrüstung vorzunehmen, die das Erscheinungsbild des Hauses verändern, dessen Statik beeinträchtigen oder auf andere Weise die Funktionalität der technischen Ausrüstung des Hauses (Gas, Heizung, Wasser, Elektrotechnik, Klimaanlage, Aufzug, Fernsehantenne usw.) beeinträchtigen würden.
  • 4.2  Für den Fall, dass der Benutzer der Wohneinheit laute Arbeiten von mehr als 2-3 Stunden pro Tag und länger als 7 Tage ausführen möchte, ist er verpflichtet, die Wohnungsgesellschaft schriftlich zu informieren und den erwarteten Umfang von lauten und lang anhaltenden Arbeiten anzugeben und die zuständigen Personen zu kontaktieren.
  • 4.3  Der Benutzer der Wohneinheit ist verpflichtet, diese Umbauten und Wartungsarbeiten so durchzuführen, dass die Nutzung der gemeinsamen Teile des Hauses und der Wohneinheiten im Haus nicht gefährden, beschädigen oder auf andere Weise stören.
  • 4.4  Diese Arbeiten können an Werktagen zwischen 9.00 und 17.00 Uhr durchgeführt werden. An freien Tagen (Wochenenden, Feiertagen) von 10:00 bis 17:00 Uhr.
  • 4.5  Falls Änderungen an Wohneinheit vorgenommen werden, ist der Benutzer der Wohneinheits verpflichtet dafür zu sorgen, dass die gemeinsamen Teile des Hauses erhalten bleiben. Für den Fall, dass die gemeinsamen Teile des Hauses schmutzig werden, ist der Benutzer verpflichtet, diese sofort zu reinigen. Bei Nichteinhaltung kann die Wohnungsgesellschaft auf Kosten des Benutzers der Wohneinheit, der für die Verschmutzung der öffentlichen Bereiche verantwortlich ist, eine Reinigung durchführen. Es ist verboten, Nachbarn mit Lärm, Staub, Rauch, Gasen, Dämpfen, Gerüchen und flüssigen Abfällen, Licht, Abschirmung und Vibrationen zu belästigen, die über die örtlichen Gegebenheiten hinausgehen.
  • 5. Haustiere
  • 5.1 Der Benutzer der Wohneinheit trägt die volle Verantwortung für die Haustiere, die in der von ihm verwendete Wohneinheit gehalten werden, und ist gleichzeitig verpflichtet sicherzustellen, dass das Nutzungsrecht anderer Bewohner des Hauses nicht verletzt wird. Schäden an den gemeinsamen Teilen der Einrichtung oder Ausrüstung des Hauses müssen erstattet werden.
  • 5.2  Bei der Haltung von Haustieren ist der Benutzer der Wohneinheits verpflichtet:
  •        a) sicherstellen, dass keine Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Lärm oder Verschmutzung der gemeinsamen Teile und öffentlichen Bereiche des Hauses, auftreten, und Hygiene-, Veterinär- und Sicherheitsbestimmungen einhalten. Er ist verpflichtet zu verhindern, das die von ihm gehaltene Haustiere in gemeinsamen Teilen des Hauses nicht freilaufen und füttern und dafür zu sorgen, dass die von ihm gehaltenen Tiere die Umgebung des Hauses nicht verschmutzen und im Falle einer Verschmutzung auf eigene Kosten unverzüglich entfernen.
  •        b) Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Leben, Gesundheit und Eigentum anderer nicht durch Tierhaltung gefährdet werden, und um Schäden zu vermeiden.
  •        c) alle Rechtsvorschriften in Bezug auf die Tierhaltung (Hygiene, Veterinärwesen und Sicherheit) einhalten und über alle relevanten Haltungsgenehmigungen verfügen.
  • 6. Verwendung gemeinsamer Teile (Räumlichkeiten und Ausrüstung) des Hauses
  • 6.1  Gemeinsame Teile des Hauses werden nur für Zwecke verwendet, die ihrer Art und ihrem Zweck entsprechen, um die Rechte anderer Benutzer im Haus nicht einzuschränken.
  • 6.2  Das Aufstellen und Aufbewahren von Gegenständen in den gemeinsamen Teilen des Hauses ist nicht gestattet. Es muss darauf geachtet werden, dass die Bereiche, die zum Ausgang des Hauses führen und als Fluchtwege dienen, im Falle eines Brandes oder einer anderen Naturkatastrophe in keiner Weise gebaut werden und der Durchgang nicht eingeschränkt werden darf. Diese Bereiche umfassen insbesondere Eingänge, Treppen und Korridore sowie andere öffentliche Bereiche mit ähnlichen Zwecken.
  • 6.3  Der Zugang zum Dach des Hauses, zum Aufzugsmaschinenraum und zum Heizraum ist nur befugten Personen gestattet.
  • 6.4  Es ist verboten:
  •        a) Substanzen, die leicht entflammbar oder anderweitig gefährlich sind, im Haus zu lagern;
  •        b) im Haus Dinge aufbewahren, die eine Ausbreitungsquelle für Insekten und Nagetiere sein könnten;
  •        c) im Haus Stoffe zu lagern, die leicht entflammbar oder anderweitig gefährlich sind oder die aromatische Stoffe enthalten, die einer dauerhaften Belüftung bedürfen;
  •        d) rauchen in allen üblichen Teilen des Hauses.
  • 6.5  Die technische Ausrüstung im Haus muss in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Es darf nicht ohne Wissen der Wohnungsgesellschaft manipuliert werden. Brandschutzausrüstung muss gleich behandelt werden. Der Nutzer wird Schäden unverzüglich der Wohnungsgesellschaft melden.
  • 6.6  Jeder Benutzer stellt sicher, dass die Fenster in den öffentlichen Bereichen des Hauses geschlossen sind. Dies verhindert, dass das Haus abkühlt und wilde Tiere eindringen.
  • 6.7  Jeder Benutzer ist verpflichtet das Haus zu verschließen.
  • 7. Wellness und Fitness
  • Die Form zur Nutzung von Wellness & Fitness wird durch die Betriebsregeln für Wellness und Fitness bestimmt.
  • 8. Sachen abhängen und entladen
  • 8.1  Für den Bau und die Installation von Außenklimaanlagen, Markisen, Außenjalousien, Außenradio-, Fernsehen- und anderen Antennen sowie deren Fallrohren unter Verwendung gemeinsamer Teile (z. B. Dächer, Fassaden), Trocknerstrukturen und anderer Strukturen, die an der Hausfassade angebracht sind oder den Grundriss überschreiten Balkon oder Terrasse, Werbetafeln oder Schilder usw. bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der für die Verwaltung des Hauses verantwortlichen Person.
  • 8.2  Blumen in Fenstern, Balkonen und öffentlichen Bereichen (auf dem Treppenabsatz) müssen gegen Herunterfallen gesichert werden. Beim Gießen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht tropft oder die Wände benetzt.
  • 9. Haussorge für Sauberkeit und Ordnung
  • 9.1   Der Benutzer der Wohneinheit, andere Personen und Personen, die das Haus betreten durften, sind verpflichtet, Ordnung und Sauberkeit im Haus und seiner Umgebung zu gewährleisten.
  • 9.2   Müll und Abfall werden in Mülleimern entsorgt. Es ist notwendig, auf Sauberkeit zu achten und Hygiene- und Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. Müll und Abfall dürfen nicht in den gemeinsamen Teilen des Hauses deponiert werden.
  • 10. Hausruhe
  • 10.1  Jeder Benutzer der Wohneinheit, andere Personen und Personen, die das Haus betreten durften, sind verpflichtet, die Wohneinheit in guter Weise zu benutzen, um andere Bewohner des Hauses nicht durch Lärm, Geruch, Rauch usw. zu stören.
  • 10.2 In der Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr sind alle Bewohner des Hauses verpflichtet Nachtruhe im Haus zu einhalten.
  • 10.3 In der Zeit von 17.00 bis 08.00 Uhr sind alle Benutzer der Wohneinheiten verpflichtet, die sogenannte Arbeitsruhe im Haus zu beachten - dürfen keine lauten Bauarbeiten (Schneiden, Bohren, Schleifen usw.) durchgeführt werden. Lautstarke Bauarbeiten können am Wochenende und an arbeitsfreien Tagen von 10:00 bis 17:00 Uhr durchgeführt werden.
  • 11. Brand- und Notfallgefahren
  • Jeder im Haus ist verpflichtet, so zu handeln, dass es kein Feuer gibt. Jeder Brand muss gemäß der Feueralarmrichtlinie gemeldet werden.
  • 12. Schlußbestimmungen
  • Die Hausordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus anderen allgemein verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben.